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Das Verpackungsgesetz einfach

Gültig seit dem 01.01.2019 – verständlich und praxisnah beschrieben mit Herrn Schmitt.

Das ist Herr Schmitt.

Herr Schmitt hat eine große Gärtnerei, außerdem stellt er auch selbst Blumentöpfe her und verkauft diese über seinen Online-Shop.

Doch gilt das Verpackungsgesetz auch für Herrn Schmitt?
Die kurze Antwort: Ja – wenn er an Endverbraucher liefert.  Sobald Herr Schmitt auch nur einen einzigen Blumentopf an eine Privatperson verschickt, greift das Verpackungsgesetz (VerpackG)
Denn:
➡️ Jede Verpackung, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, muss lizenziert werden.

Ausnahme: Verkauf nur an Händler?

Verkauft Herr Schmitt ausschließlich an gewerbliche Abnehmer, also z. B. Gartencenter oder Wiederverkäufer, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von der Systembeteiligungspflicht befreit sein.

Aber Achtung:
Auch in diesem Fall muss er sich möglicherweise trotzdem im Verpackungsregister LUCID registrieren, nämlich dann, wenn die Verpackung letztlich beim privaten Verbraucher landet – was bei vielen Händlern der Fall ist.

Daher gilt: Lieber einmal mehr prüfen – oder direkt bei uns nachfragen.

 

Was muss Herr Schmitt tun, wenn er systembeteiligungspflichtig ist?

Ganz einfach:

  1. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org

  2. Beteiligung an einem dualen System zur Lizenzierung seiner Versandverpackungen

  3. Dokumentation und regelmäßige Mengenmeldungen – am besten digital und automatisiert.


Warum das Ganze?

Das Verpackungsgesetz sorgt dafür, dass Verpackungen recycelt werden. Hersteller und Händler sollen Verantwortung dafür übernehmen, dass ihre Verpackungen fachgerecht entsorgt werden – und sich finanziell daran beteiligen. Andernfalls drohen Bußgelder oder Verkaufsverbote.

Gut zu wissen:

✅ Es spielt keine Rolle, welches Produkt Sie verschicken – Blumentöpfe, Bücher, Lebensmittel oder Technik.
✅ Es ist auch egal, ob über Ihren Shop oder irgendeinen Markeplace verkauft wird – das Gesetz gilt in jedem Fall.
✅ Auch kleinste Versandmengen müssen lizenziert werden – die Pflicht beginnt bereits beim ersten Paket.


Als wir diese Seite für Sie erstellt haben war gerade niemand greifbar, der einen Blumentopf in der Hand hat. Also haben wir uns Herrn Schmitt online besorgt mit ChatGPT. Übrigens: Herr Schmitt wurde online verschickt, hier hat das Verpackungsgesetz nicht gegriffen. Aber vielleicht fällt dem Gesetzgeber dazu ja auch noch etwas ein. Bitte bedenken Sie auch: wir haben diese Seite mit größter Sorgfalt erstellt, übernehmen aber keinerlei Garantie dafür, dass die Inhalte zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie sie lesen, speichern, drucken etc. noch aktuell und / oder richtig sind.

 
Können wir helfen?

Sie erreichen unsere Verpackungsexperten unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-8801128 oder per email info@verpackungplus.de